Dienstag, 12. März 2013

Was Falk berücksichtigte

Willkommen zum zweiten Teil des Dreiteilers zu Falks Äußerungen bei der Debatte um die Abstimmung zwischen den Parteitagen. In diesem Teil möchte ich die Verknüpfungen vom Parteiengesetz in das Grundgesetz genauer darlegen.

Was Falk berücksichtigte

Schlägt man in den Kommentaren[Rixen][Ipsen] zum Parteiengesetz und in einschlägigen Rechtsstudien[wissenschaftlicher Dienst des Bundestages] nach dann findet man eine für den Laien überraschende aber grundsätzlich rechtlich logische Kette. Eine Kette die in's Grundgesetz führt. Das Parteiengesetz gibt es nämlich nicht seit Anbeginn der Bundesrepublik. Die Grundlage und die Notwendigkeit für dieses Gesetz existiert zwar schon seit dem 23. Mai 1949 aber es brauchte saftige 18 Jahre bis am 28. Juli 1967 das Gesetz über die politischen Parteien in Kraft treten konnte. Die Grundlage ist Artikel 21 des Grundgesetzes:
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Und hier finden wir etwas das es nur ein einziges mal auf der Erde gibt. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird den Parteien die in unserer parlamentarischen Demokratie agieren wollen eine innere Ordnung aufgezwungen. Diese innere Ordnung "muß demokratischen Grundsätzen entsprechen". 5€ in's Phrasenschwein bitte.

Sucht man das Grundgesetz nach "demokratischen Grundsätzen" ab dann erlebt man eine herbe Enttäuschung: Diese gibt es nicht. Ich erinnere an den Einleitungssatz aus dem vorherigen Abschnitt:
Recht ist immer die Suche nach einer Lösung im Gesamtbild.
Unser Problem ist die Definition von "demokratischen Grundsätzen", aber wir sind da nicht alleine. Es gibt zwar Definitionsprobleme und Sachfragen die seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht abschließend geklärt werden konnten, aber dieses Definitionsproblem gehört nicht dazu.
Artikel 20 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Wir können also aus den Organisationsformen und Einzelfalllösungen die der Grundgesetzgeber für die Bundesrepublik getroffen hat die Grundsätze unserer Demokratie ablesen. Nach ein bischen lesen stößt man dann auf:
Art 38 GG (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Es ist eine markante Stelle im Grundgesetz, und eine Formulierung die nur an einer weiteren Stelle auftaucht:
Art 28 GG (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
Die prominentesten Grundsätze der Demokratie sind damit sauber definiert, Demokratie muss allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein. Es gibt zu diesem Thema noch einige interessante Urteile des Bundesverfassungsgerichts, eines muss hier erwähnt werden: Das Wahlcomputerurteil. In diesem Urteil wird ein weiterer sogenannter "übergeordneter Wahlrechtsgrundsatz" definiert: Öffentlichkeit. Dieser ist besonders wichtig, denn ohne ihn ist nicht prüfbar ob die anderen überhaupt eingehalten werden.

Dass diese Vorgehensweise tatsächlich Grundlage bei der Schaffung des Parteiengesetzes war lässt sich an einem einfachen Beispiel schön visualisieren:
Artikel 38 (1) GG Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
§15 (3) PartG Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. In den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.
Die Verwandschaft der markierten Sätze ist auch für den Laien schnell erkennbar, es handelt sich bei ersterem um das Verbot des sogenannten imperativen Mandats, das seine Entsprechung auch im Parteiengesetz gefunden hat. Und jetzt haben wir die Grundlagen um uns mit dem was Falk sagte auseinanderzusetzen, dazu gibt's dann morgen mehr.

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